Statistikgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesstatistikgesetz - LStatG M-V)
§ 15 LStatG M-V – Informationspflicht
Die zu Befragenden sind über die Informationspflichten gemäß Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) hinaus schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
- 1.
Art und Umfang der Erhebung,
- 2.
die statistische Geheimhaltung,
- 3.
die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung,
- 4.
die bei der Durchführung der Erhebung verwendeten Hilfsmerkmale,
- 5.
die Trennung der Erhebungsmerkmale von den Hilfsmerkmalen und die Löschung der Hilfsmerkmale,
- 6.
die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung von Adressdateien,
- 7.
die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten,
- 8.
die verschiedenen Möglichkeiten, Auskunft zu erteilen,
- 9.
die Möglichkeit der Übermittlung von Einzelangaben,
- 10.
die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern
- 11.
den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung.