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§ 12 LStatG
Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Landesrecht Berlin

2. Abschnitt II – Landesstatistiken

Titel: Gesetz über die Statistik im Land Berlin (Landesstatistikgesetz- LStatG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 LStatG – Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 23 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist. Sie sind von den Erhebungsmerkmalen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(2) Bei periodischen Erhebungen für Landesstatistiken dürfen die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden erforderlichen Hilfsmerkmale, soweit sie für nachfolgende Erhebungen benötigt werden, gesondert aufbewahrt werden. Nach Beendigung des Zeitraumes der wiederkehrenden Erhebung sind sie zu löschen.