Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 LSchliG
Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil

Titel: Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (Landesschlichtungsgesetz - LSchliG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LSchliG
Gliederungs-Nr.: B 310-3
Normtyp: Gesetz

§ 1 LSchliG – Anwendungsbereich

(1) Die Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle nach § 3 versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, in

  1. 1.

    Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 19 Abs. 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), (1)

  2. 2.

    Streitigkeiten über Ansprüche wegen

    1. a)

      der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen auf Grundstücke, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)

      der im Nachbarrechtsgesetz für das Land Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  3. 3.

    Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind. Die Klägerin oder der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    Klagen nach §§ 323, 324, 328 der Zivilprozessordnung, Widerklagen und Klagen, die binnen einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,
  2. 2.
    Streitigkeiten in Familiensachen,
  3. 3.
    Wiederaufnahmeverfahren,
  4. 4.
    Ansprüche, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess geltend gemacht werden,
  5. 5.
    die Durchführung des streitigen Verfahrens, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist,
  6. 6.
    Klagen wegen vollstreckungsrechtlicher Maßnahmen, insbesondere nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung,
  7. 7.
  8. 8.
    Klagen, denen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen ein Vorverfahren vorauszugehen hat.

Das Gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

(1) Red. Anm.:
Nach Artikel 2 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung des Landesschlichtungsgesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 831) gilt:
"Artikel 1 Nr. 1 gilt nicht für Klagen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei Gericht eingegangen sind."