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§ 3 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 2 – Allgemeine Grundsätze der Verwaltungsorganisation
 

§ 3 LOG M-V – Bestimmung des Verwaltungsträgers, Dezentralisierung

(1) Bei der Übertragung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung soll der Verwaltungsträger nach den Grundsätzen einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen, orts- und bürgernahen Verwaltung bestimmt werden. Auf Landesebene sollen Verwaltungsaufgaben von einer Übertragung ausgenommen werden, die aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder der Effektivität und Effizienz auf Landesebene erledigt werden sollen (gewichtige Gründe).

(2) Bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben von den Landesbehörden auf die kommunalen Körperschaften sind diese in geeigneten Fällen als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) zu übertragen. Soweit neue Verwaltungsaufgaben durch die Landesverwaltung übernommen werden sollen, ist vorrangig eine Aufgabenerfüllung durch die kommunalen Körperschaften zu prüfen.

(3) Die von den Landesbehörden wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben sollen gebündelt wahrgenommen werden (Einheit der Verwaltung), sofern dies zweckmäßig ist oder die Effektivität und Effizienz der Aufgabenerfüllung fördert. Für auf untere Landesbehörden übertragene oder bei diesen verbleibende Verwaltungsaufgaben ist die deckungsgleiche örtliche Zuständigkeit kommunaler Verwaltungsträger und der unteren Landesbehörden (Einräumigkeit der Verwaltung) herzustellen, soweit dies einer zweckmäßigen Aufgabenerfüllung dient.

(4) Die von den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung (übertragener Wirkungskreis) wahrgenommenen Aufgaben sollen den Ämtern und amtsfreien Gemeinden als Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (übertragener Wirkungskreis) übertragen werden, sofern sie nicht von den Gemeinden als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (eigener Wirkungskreis) wahrgenommen werden können. Eine Übertragung soll nur erfolgen, wenn die Aufgaben von den in Satz 1 genannten örtlichen kommunalen Körperschaften fach- und sachgerecht sowie wirtschaftlich erfüllt werden können.

(5) In begründeten Ausnahmefällen können Verwaltungsaufgaben auf den Landrat als untere staatliche Verwaltungsbehörde übertragen werden (Organleihe).

(6) Sofern kommunalen Körperschaften oder nachgeordneten Landesbehörden Verwaltungsaufgaben und Zuständigkeiten übertragen werden, soll dies zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung unter Beschränkung von Genehmigungsvorbehalten und Einvernehmensregelungen auf das unverzichtbare Maß geschehen.