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§ 18 LOG M-V
Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Organisationsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesorganisationsgesetz - LOG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Amtliche Abkürzung: LOG M-V
Referenz: 200-6

Abschnitt: Teil 5 – Aufsicht → Abschnitt 2 – Aufsicht über sonstige Behörden, natürliche und juristische Personen des Privatrechts und nichtrechtsfähige Vereinigungen
 

§ 18 LOG M-V – Fachaufsicht über Behörden der Gemeinden, Landkreise und Ämter

Soweit die Gemeinden, Landkreise und Ämter Aufgaben zu Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, unterstehen ihre Behörden der Fachaufsicht nach Maßgabe der Kommunalverfassung.