Landesorganisationsgesetz (LOG)
II. – Behörden und Einrichtungen des Landes
§ 7 LOG – Landesämter
(1) Die Landesämter sind die einer obersten Landesbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, deren Zuständigkeitsbereich das ganze Land umfasst und denen eine untere Landesbehörde nicht nachgeordnet ist.
(2) Landesämter sind
das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz,
das Landesamt für Kataster-, Vermessungs- und Kartenwesen,
der Landesbetrieb für Straßenbau,
das Landesamt für Zentrale Dienste,
das Landesamt für Soziales,
das Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz,
das Landesamt für Agrarwirtschaft und Landentwicklung,
das Landesverwaltungsamt,
das IT-Dienstleistungszentrum,
das Landesdenkmalamt.
(3) Landesämter dürfen nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet werden. Die Landesregierung kann zum Zwecke einer Vereinfachung der Verwaltung durch Rechtsverordnung
- 1.
Landesämter auflösen,
- 2.
Landesämter in ein oder mehrere andere Landesämter eingliedern und
- 3.
einem Landesamt Aufgaben anderer Landesämter übertragen.
In diesen Fällen gehen auch die in Gesetzen und Rechtsverordnungen den bisher zuständigen Landesämtern zugewiesenen Zuständigkeiten auf die nach der Eingliederung (Nr. 2) oder Aufgabenübertragung (Nr. 3) zuständigen Landesämter über; in der Rechtsverordnung ist hierauf sowie auf den Zeitpunkt des Übergangs hinzuweisen.