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§ 14 LNRG
Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: LNRG
Referenz: 403-1

Abschnitt: Dritter Abschnitt – Grenzwand
 

§ 14 LNRG – Anbau an eine Grenzwand

(1) Der Nachbar darf eine Grenzwand durch Anbau (§ 5 Abs. 1 Satz 2) nutzen, wenn der Eigentümer einwilligt.

(2) Der anbauende Nachbar hat eine Vergütung zu zahlen, soweit er sich nicht schon nach § 13 Abs. 4 an den Baukosten beteiligt hat. Auf diese Vergütung ist § 7 Abs. 1, 2 und Abs. 4 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Vergütung erhöht sich um den Wert des Bodens, den der Anbauende gemäß § 4 Abs. 2 bei Errichtung einer Nachbarwand hätte zur Verfügung stellen müssen.

(3) Für die Unterhaltungskosten der Grenzwand gilt § 8 entsprechend.