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§ 4 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LMinG – Beamte und Richter als Mitglieder der Landesregierung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Wird ein Beamter oder Richter des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Mitglied der Landesregierung ernannt, so ruhen für die Dauer dieser Tätigkeit die in dem Dienstverhältnis begründeten Rechte und Pflichten.

(2) Endet das Amtsverhältnis als Mitglied der Landesregierung so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm nicht innerhalb von sechs Monaten ein zumutbares anderes Amt übertragen werden kann, mit Ablauf dieser Frist als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in dem früheren Amt verdient hätte, wenn er bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt als Mitglied der Landesregierung in diesem Amt verblieben wäre.

(3) Ist ein anderer Dienstherr zur Zahlung der Versorgungsbezüge verpflichtet, so erstattet ihm das Land den Teil der Versorgungsbezüge, der dem Verhältnis der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung zu der bei diesem Dienstherrn im Beamtenverhältnis abgeleisteten ruhegehaltsfähigen Dienstzeit entspricht. Bei der Berechnung werden nur volle Jahre berücksichtigt.