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§ 15 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse des Ministerpräsidenten und der Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz) 
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 LMinG – Unfallfürsorge (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 29. Dezember 2012 durch § 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527). Zur weiteren Anwendung s. § 18 des Gesetzes vom 10. Dezember 2012 (GVOBl. M-V S. 527).

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen Unfallfürsorge gewährt. Als Dienstunfälle gelten auch Unfälle aus Anlass einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen.

(2) Die Unfallfürsorge besteht

  1. 1.
    in dem Heilverfahren für den Verletzten,
  2. 2.
    in dem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis aus diesem Grunde endet.
  3. 3.
    der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist, sofern nicht höhere Versorgungsbezüge zustehen.

(3) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen.