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§ 18 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 LMinG – Übergangsvorschriften

(1) Die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen ehemaligen Mitglieder der Landesregierung sowie der Hinterbliebenen ehemaliger Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach dem bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Recht.

(2) Die Rechtsverhältnisse der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorhandenen Mitglieder der Landesregierung regeln sich nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes verbrachte Amtszeit nach § 14 Absatz 1 und 2 des Landesministergesetzes vom 11. Juni 1991 (GVOBl. M-V S. 174), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2008 (GVOBl. M-V S. 239) geändert worden ist, in der am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung zu berücksichtigen ist.