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§ 17 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 LMinG – Zusammentreffen mehrerer Bezüge

(1) Steht einem Mitglied der Landesregierung aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst oder eines früheren Amtsverhältnisses ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ruhegehaltähnliche Bezüge zu, so ruht dieser Anspruch bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Amtsbezüge.

(2) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, ist dieses auf das Übergangsgeld in voller Höhe anzurechnen.

(3) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen), so ruht der Anspruch auf Ruhegehalt insoweit, als die Summe dieser Bezüge den Höchstsatz des Ruhegehaltes nach diesem Gesetz überschreitet.

(4) Einer Verwendung im öffentlichen Dienst steht auch eine Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen und Unternehmen gleich, an deren Kapital die öffentliche Hand überwiegend beteiligt ist.

(5) Erzielt ein ehemaliges Mitglied der Landesregierung Erwerbseinkommen aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so ruht der Anspruch auf Ruhegehalt insoweit, als die Summe dieser Bezüge die ruhegehaltfähigen Amtsbezüge überschreitet; die Anrechnung entfällt mit Ablauf des Monats, in dem die beamtenrechtliche Regelaltersgrenze erreicht wird.

(6) Ein Erwerbsersatzeinkommen steht dem Erwerbseinkommen gleich. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (§ 18a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).

(7) Steht einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz erhält, aufgrund einer früheren Verwendung im öffentlichen Dienst oder eines früheren Amtsverhältnisses ein Anspruch auf Ruhegehalt oder ruhegehaltähnliche Bezüge zu, so ruht dieser Anspruch insoweit, als die Summe dieser Bezüge den Höchstsatz des Ruhegehaltes nach diesem Gesetz überschreitet.

(8) Soweit ein Ruhen nach den Absätzen 1 und 7 nicht möglich ist, werden die Einkünfte angerechnet.

(9) Beim Zusammentreffen von Versorgungsbezügen nach diesem Gesetz mit Renten findet § 55 des Beamtenversorgungsüberleitungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern entsprechend Anwendung.

(10) Eine Empfängerin oder ein Empfänger von Versorgungsbezügen ist der für die Beamtenversorgung zuständigen obersten Landesbehörde zur Auskunft verpflichtet.

(11) Die Absätze 2 bis 10 finden auf die Hinterbliebenen (§ 15) entsprechende Anwendung.