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§ 16 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 16 LMinG – Ausnahmebestimmungen

(1) Einem ehemaligen Mitglied der Landesregierung, das ohne Ruhegehaltsanspruch (§§ 13, 14) aus dem Amtsverhältnis ausgeschieden ist, kann in besonderen Härtefällen nach Ablauf der Zeit, für die ihm Übergangsgeld zusteht, ein Ruhegehalt bewilligt werden. Das Ruhegehalt darf zusammen mit dem sonstigen Einkommen 25 Prozent des Amtsgehaltes und des Familienzuschlags nicht übersteigen; es kann nur bewilligt werden, wenn das ehemalige Mitglied der Landesregierung die für die Beamtinnen und Beamten des Landes geltende Regelaltersgrenze erreicht oder die Landesregierung den Eintritt der Dienstunfähigkeit festgestellt hat.

(2) Den Hinterbliebenen eines ehemaligen Mitgliedes der Landesregierung, dem zur Zeit seines Todes ein Ruhegehalt nach Absatz 1 bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, können Hinterbliebenenbezüge bewilligt werden, sofern sie nicht bereits nach § 15 Absatz 2 Hinterbliebenenbezüge erhalten. Der Berechnung der Hinterbliebenenbezüge ist das Höchstruhegehalt nach Absatz 1 zu Grunde zu legen.

(3) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 trifft die Landesregierung.