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§ 14 LMinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Versorgung

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Ministerinnen und Minister des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesministergesetz - LMinG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMinG
Gliederungs-Nr.: 1103-4
Normtyp: Gesetz

§ 14 LMinG – Unfallfürsorge

(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen versorgungsberechtigten Angehörigen Unfallfürsorge gewährt. Als Dienstunfälle gelten auch Unfälle aus Anlass einer im Interesse des Landes erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen.

(2) Die Unfallfürsorge besteht

  1. 1.

    in dem Heilverfahren für die Verletzte oder den Verletzten,

  2. 2.

    in dem Ruhegehalt, wenn das Mitglied der Landesregierung dienstunfähig geworden ist und sein Amtsverhältnis aus diesem Grund endet,

  3. 3.

    in der Hinterbliebenenversorgung, wenn das Mitglied der Landesregierung infolge des Dienstunfalls verstorben ist, sofern nicht höhere Versorgungsbezüge zustehen.

(3) Die Unfallfürsorge wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. In diesen Fällen kann die Landesregierung eine Versorgung bis zur gesetzlichen Höhe bewilligen, wenn besondere Umstände vorliegen.