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§ 34 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

V. Abschnitt – Jagdschutz

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 LJagdG Bln – Natürliche Äsung; artgerechte Fütterung des Wildes
(zu § 28 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Der Schutz und die Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes sind Aufgabe des Jagdausübungsberechtigten, der, sofern er nicht selbst Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter ist, im Einvernehmen mit dem Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten durch Maßnahmen der Reviergestaltung und Äsungsverbesserung die Voraussetzungen dafür schaffen soll, dass das Wild auch in der vegetationsarmen Zeit natürliche Äsung findet. Die Verbesserung des Lebensraums und die Vermeidung von Wildschäden kann durch das Anlegen von Wildwiesen und Wildäckern erfolgen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, bei witterungs- oder katastrophenbedingtem Äsungsmangel, insbesondere bei vereister oder hoher und lang andauernder Schneelage oder nach ausgedehnten Waldbränden (Notzeiten) für den Zugang des Wildes zu natürlicher Äsung auch durch die Anlage von Äsungsflächen sowie bei anhaltender Trockenheit für eine ausreichende Wasserversorgung zu sorgen und die dazu erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen.

(3) Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 2 trotz Anordnung durch die Jagdbehörde nicht nach, so kann diese auf seine Kosten Ersatzmaßnahmen durchführen lassen.

(4) Die Fütterung von Wild ist außer in Notzeiten verboten. Wann und für welche Wildarten Notzeiten vorliegen, wird von der Jagdbehörde festgelegt. Dies gilt nicht für

  1. 1.
    Ablenkfütterungen ohne Jagdausübung zur Vorbeugung gegen Wildschäden,
  2. 2.
    das Füttern von ausgesetztem Wild, um es einzugewöhnen und
  3. 3.
    die Kirrung von Schwarzwild.

Die Jagdbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die Verabreichung von Medikamenten an Wildtiere in der freien Wildbahn bedarf der Genehmigung der Jagdbehörde.