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§ 24 LJagdG Bln
Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Landesrecht Berlin

IV. Abschnitt – Jagdausübung

Titel: Gesetz über den Schutz, die Hege und Jagd wild lebender Tiere im Land Berlin (Landesjagdgesetz Berlin - LJagdG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LJagdG Bln
Gliederungs-Nr.: 792-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 LJagdG Bln – Regelung der Bejagung
(zu § 21 des Bundesjagdgesetzes)

(1) Der Jagdausübungsberechtigte hat für jedes Jagdjahr der Jagdbehörde bis zum 1. April einen Abschussplan für Schalenwild einzureichen. Für Schwarzwild ist ein Mindestabschussplan einzureichen.

(2) Ein den jagdrechtlichen Vorschriften entsprechender Abschussplan, den der Jagdausübungsberechtigte fristgemäß eingereicht hat, ist von der Jagdbehörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§ 49) zu bestätigen, wenn

  1. 1.
    bei verpachteten Eigenjagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Verpächter aufgestellt worden ist,
  2. 2.
    bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdvorstand aufgestellt worden ist,
  3. 3.
    der Zustand der Vegetation und die körperliche Verfassung des Wildes berücksichtigt wurden sowie
  4. 4.
    bereits eingetretenen oder zu erwartenden Wildschäden hinreichend Rechnung getragen wurde.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vor, so wird der Abschussplan durch die Jagdbehörde im Benehmen mit dem Jagdbeirat festgesetzt.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat über den Abschuss des Wildes und über das Unfall- und Fallwild eine Streckenliste zu führen. Die Eintragungen von Unfall- und Fallwild in die Liste sind unverzüglich, die restlichen Eintragungen sind monatlich vorzunehmen. Die Streckenliste ist der Jagdbehörde jederzeit auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. Die jährliche Jagdstrecke ist der Jagdbehörde bis zum 15. April eines jeden Jahres anzuzeigen.

(5) Die Jagdbehörde kann vom Jagdausübungsberechtigten verlangen, ihr oder einem von ihr Beauftragten das erlegte Wild oder Teile desselben vorzulegen.

(6) Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, der Jagdbehörde auf Verlangen die Trophäe und den zur Altersbestimmung notwendigen Unterkiefer - bei Muffelwidder nur die Trophäe - vorzulegen. Trophäe und Unterkiefer sind dauerhaft zu kennzeichnen.

(7) Erfüllt der Jagdausübungsberechtigte den Abschussplan für Schalenwild nicht, so kann die Jagdbehörde die Erfüllung des Abschussplans erzwingen. Wild, das unter Anwendung von Verwaltungszwang erlegt wird, ist gegen angemessenes Schussgeld dem Jagdausübungsberechtigten zu überlassen.

(8) Die Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    nähere Vorschriften über die Abschussplanung sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung,
  2. 2.
    Vorschriften über die Erhebung von Daten über die Revierverhältnisse und das erlegte Wild, ferner über die Erhebung des Bestands der Wildarten sowie der Abschuss- und Fangergebnisse

zu erlassen.