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§ 20 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LHO – Deckungsfähigkeit

(1) Im Haushaltsplan können Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen jeweils für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Zwischen einzelnen Hauptgruppen soll eine Deckungsfähigkeit nur bis zur Höhe von 20 v. H. der Summe der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der jeweiligen Hauptgruppe erklärt werden; zulasten der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen soll keine Deckungsfähigkeit erfolgen.

(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht für deckungsfähig erklärt werden.