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§ 112a LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil VIa – Rechte des Landtags bei Nebenhaushalten

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 112a LHO – Zustimmung des Landtags

(1) Werden Aufgaben des Landes auf landesunmittelbare juristische Personen oder Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts ausgelagert und führt diese Auslagerung dazu, dass die mit den Aufgaben verbundenen Einnahmen und Ausgaben nicht oder nicht mehr vollständig im Haushalt des Landes, sondern insoweit in einem eigenständigen Haushalt (Nebenhaushalt) veranschlagt werden, so bedarf die Auslagerung der Zustimmung des Landtags. Bei der Auslagerung auf Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts gilt dies nur, wenn das Land an solchen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 25 v.H. beteiligt ist oder der Nennwert des Landesanteils 500.000 EUR überschreitet.

(2) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn das jährliche Gesamtvolumen des durch die Auslagerung entstehenden Nebenhaushalts einen vom Landtag festzusetzenden Betrag nicht überschreitet. Im Übrigen erteilt der Landtag die Zustimmung durch Gesetz, das insbesondere Bestimmungen treffen soll über

  1. 1.
    die Rechtsform des Trägers der ausgelagerten Aufgabe,
  2. 2.
    die Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Landesregierung, die für die Wahrung ihrer Verantwortlichkeit gegenüber dem Landtag erforderlich sind,
  3. 3.
    das Prüfungsrecht des Rechnungshofs,
  4. 4.
    die Unterrichtung des Landtags über beabsichtigte, die ausgelagerte Aufgabe betreffende wesentliche Entscheidungen und inwieweit diese der Genehmigung des Landtags bedürfen.

(3) Soweit der Landtag nichts anderes bestimmt, werden die den Nebenhaushalt betreffenden Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie der jeweilige Jahresabschluss dem Haushaltsplan des Landes als Anlagen beigefügt.

(4) Jede beabsichtigte Auslagerung nach Absatz 1 ist dem Landtag frühzeitig mitzuteilen; dabei ist das wichtige Interesse des Landes an der Auslagerung darzulegen.