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§ 18 LHO
Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Landesrecht Saarland

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung

Titel: Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-2
Normtyp: Gesetz

§ 18 LHO – Kreditermächtigung und Tilgungsverpflichtung

(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Das Nähere regelt ein Gesetz.

(2) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Ministerium Kredite aufnehmen darf

  1. 1.

    zur Deckung von Ausgaben gemäß Absatz 1

  2. 2.

    zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite). Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie aufgenommen wurden, fällig werden

und in welcher Höhe mindestens Kredite getilgt werden.

(3) Die Bestimmungen nach Absatz 2 Nummer 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Die Bestimmungen nach Absatz 2 Nummer 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.

(4) Eine fortlaufende Anschlussfinanzierung bestehender Kredite durch neue Kredite ist im Rahmen der Vorgaben der Absätze 1 und 2 zulässig.

(5) Das Haushaltsgesetz oder ein anderes Landesgesetz bestimmt, ob, unter welchen Voraussetzungen und bis zu welcher Höhe das Land Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, übernehmen darf.