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§ 64 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Berlin

Teil III – Aufstellung des Haushaltsplans

Titel: Landeshaushaltsordnung (LHO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 64 LHO – Grundstücke

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erworben, belastet oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind.

(2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

  1. 1.

    der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten,

    1. a)

      wenn der Kaufpreis 3.000.000 Euro übersteigt,

    2. b)

      wenn der Kaufpreis 125.000 Euro übersteigt und sie beträchtlich über Wert erworben werden sollen,

  2. 2.

    der Erwerb von Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks 3.000.000 Euro übersteigt,

  3. 3.

    die Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten,

    1. a)

      wenn der Kaufpreis 3.000.000 Euro übersteigt,

    2. b)

      wenn der Wert 125.000 Euro übersteigt und sie unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen,

  4. 4.

    die Bestellung von Erbbaurechten oder Grundpfandrechten,

    1. a)

      wenn der Grundstückswert 3.000.000 Euro übersteigt,

    2. b)

      wenn Laufzeiten von mehr als 40 Jahren (inklusive Verlängerungsoptionen) vereinbart werden sollen,

  5. 5.

    der Verzicht auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem Einigungsvertrag bei Grundstücken mit einem Wert von mehr als 125.000 Euro, wenn auf eine Gegenleistung verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich unter dem Grundstückswert liegt,

  6. 6.

    die Veräußerung von Grundstücken nach § 63 Absatz 2 Satz2,

  7. 7.

    städtebauliche Verträge oder ähnliche Geschäfte, soweit sie eine unmittelbare oder mittelbare Verpflichtung zum Erwerb, zur Belastung oder zur Veräußerung von Grundstücken beinhalten, wenn die Grundstückswerte insgesamt 3.000.000 Euro übersteigen,

  8. 8.

    Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken, wenn der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses die Einwilligungsbedürftigkeit aufgrund der besonderen politischen Bedeutung des Geschäfts durch Beschluss feststellt.

Die Einwilligung ist nicht erforderlich, soweit kein Fall nach Satz 1 Nummer 8 vorliegt,

  1. 1.

    bei Ausübung des Vorkaufsrechts,

  2. 2.

    bei Erwerb im Wege der von einem anderen beantragten Zwangsversteigerung, soweit das Land Berlin an diesem anderen nicht beteiligt ist,

  3. 3.

    bei Enteignungen oder Umlegungen,

  4. 4.

    bei Erwerb von Grundstücken

    1. a)

      für die Gewerbe- oder Industrieansiedlung,

    2. b)

      für den Wohnungsbau,

    3. c)

      von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

    4. d)

      zur Erhaltung mietgünstigen Wohnraums,

  5. 5.

    bei Gewerbe- oder Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem ihrem Wert entsprechenden Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt werden.

(3) Dem Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über die Grundstücksgeschäfte Berlins zu berichten. Es ist darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 vierteljährlich zu unterrichten.

(4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufvertrages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 4 der Kaufpreis den Wert des Grundstücks überschreitet oder

  2. 2.

    es sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 5 um Grundstücke

    1. a)

      von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

    2. b)

      in einer exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse

    handelt und der Wert des Grundstücks 3.000.000 Euro übersteigt.

(5) Für zu erwerbende, zu belastende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen. Bei der Veräußerung von Grundstücken kann die Wertermittlung auch über ein allgemeines, transparentes und bedingungsfreies Bieterverfahren erfolgen; Gebote im Rahmen eines Bieterverfahrens sind zumindest am Ergebnis einer Verkehrswertaussage (gestrafftes Wertermittlungsverfahren) zu messen. Das Recht des Abgeordnetenhauses, durch Beschluss andere Werte zugrunde zu legen, bleibt unberührt.

(6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Absatz 1 übernommen werden.

(7) Die Wertgrenzen umfassen den Wert ohne Wertminderungen, die sich aus grundstücksbedingten Sachverhalten ergeben (Kontaminierungen, vorhandene bauliche Anlagen, Dienstbarkeiten, Anrechnungen auf den Kaufpreis und Ähnliches), soweit sie zum Zeitpunkt der Wertermittlung bekannt sind.

(8) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken Berlins nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Absatz 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind.

(9) Zur Prüfung einer Beschlussfassung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 ist der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses vorab geeignet zu unterrichten. Das Grundstücksgeschäft gilt als nicht einwilligungsbedürftig, wenn der Hauptausschuss des Abgeordnetenhauses keinen Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung gefasst hat.