§ 69 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen
Teil III – Ausführung des Haushaltsplans
§ 69 LHO – Unterrichtung des Rechnungshofes
Die zuständige senatorische Behörde übersendet dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen innerhalb von drei Monaten nach der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, die den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder festzustellen hat,
- 1.
die Unterlagen, die der Freien Hansestadt Bremen als Aktionär oder Gesellschafter zugänglich sind,
- 2.
Berichte, welche die auf ihre Veranlassung gewählten oder entsandten Mitglieder des Überwachungsorgans erstatten,
- 3.
die ihm nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und nach § 67 zu übersendenden Prüfungsberichte.
Er teilt dabei das Ergebnis seiner Prüfung mit.