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§ 59 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 59 LHO – Veränderung von Ansprüchen

(1) Die zuständige senatorische Behörde darf Ansprüche nur

  1. 1.

    stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden:

  2. 2.

    niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen;

  3. 3.

    erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Die zuständige senatorische Behörde kann ihre Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.

(3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(4) Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Ansprüche, die sich aufgrund der Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen wahrzunehmen, ergeben, unter den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen senatorischen Behörde; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen senatorischen Behörde.