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§ 38 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil III – Ausführung des Haushaltsplans

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LHO – Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die die Freie Hansestadt Bremen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Der Senator für Finanzen kann unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Ausnahmen zulassen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss kann durch Haushaltsgesetz ermächtigt werden, an Stelle veranschlagter Verpflichtungsermächtigungen andere Verpflichtungsermächtigungen zu erteilen oder an Stelle von Verpflichtungsermächtigungen Vorgriffe zu bewilligen.

(3) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen.

(4) Der Senator für Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(5) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 vorliegen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen.