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§ 109 LHO
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Landesrecht Bremen

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: LHO
Gliederungs-Nr.: 63-c-1
Normtyp: Gesetz

§ 109 LHO – Rechnungslegung, Prüfung, Entlastung

(1) Das zur Geschäftsführung berufene Organ der landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat unverzüglich, spätestens bis zum Ablauf des nächsten Haushaltsjahres, eine Rechnung aufzustellen. Eine Verpflichtung, entsprechend § 80 für jedes Haushaltsjahr durch die abgeschlossenen Bücher Rechnung zu legen; bleibt unberührt.

(2) Die Rechnung ist, unbeschadet einer Prüfung durch den Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen nach § 111, von der durch Gesetz oder Satzung bestimmten Stelle alsbald zu prüfen. Die Satzungsvorschrift über die Durchführung der Prüfung bedarf der Zustimmung der zuständigen senatorischen Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.

(3) Die Entlastung erteilt die zuständige senatorische Behörde. Ist ein besonderes Beschlussorgan vorhanden, obliegt ihm die Entlastung; über sie ist innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Rechnung zu entscheiden. Die Entlastung bedarf dann der Genehmigung der zuständigen senatorischen Behörde.