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§ 7 LFtG
Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz - LFtG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFtG
Gliederungs-Nr.: 113-10
Normtyp: Gesetz

§ 7 LFtG – Verbot von Sportveranstaltungen

Öffentliche sportliche oder turnerische Veranstaltungen sind verboten

  1. 1.
    am Karfreitag,
  2. 2.
    am Ostersonntag, am Pfingstsonntag, am Totensonntag, am Volkstrauertag und am 1. Weihnachtstag jeweils bis 13.00 Uhr und
  3. 3.
    am Tag vor dem 1. Weihnachtstag ab 13.00 Uhr.