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§ 25 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Sechster Abschnitt – Fischereiverwaltung

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 LFischG M-V – Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher

(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.

(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,

  1. 1.

    Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie eingefriedet sind, zu betreten und Gewässer, soweit sie nicht besonders geschützt sind, auch mit Motorkraft zu befahren,

  2. 2.

    Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren und dabei zu betreten,

  3. 3.

    ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen und

  4. 4.

    die Nacheile nach einer Person vorzunehmen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Person gegen dieses Gesetz verstoßen hat.

(3) Auf Gewässern oder an Land mit Fanggeräten angetroffene Personen haben auf Verlangen der Fischereiaufsicht jederzeit unverzüglich

  1. 1.

    die Fischereierlaubnis sowie den Fischereischein zur Prüfung auszuhändigen,

  2. 2.

    mitgeführtes Fanggerät und Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter sowie gefangene Fische zur Prüfung vorzulegen,

  3. 3.

    ihre Personalien anzugeben und durch den Personalausweis oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren durch ein anderes Dokument zu belegen und

  4. 4.

    ihre Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen und die Fischereiaufseher an Bord kommen zu lassen oder einen bestimmten Ort anzulaufen.

(4) Die Fischereiaufseher sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen,

  1. 1.

    die unberechtigt fischen,

  2. 2.

    die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit fangbereitem Fanggerät angetroffen werden oder

  3. 3.

    die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,

vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung).

(5) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

(6) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen.

(7) Bedienstete der oberen Fischereibehörde können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung.

(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.