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§ 18 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Fünfter Abschnitt – Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 18 LFischG M-V – Schonbezirke

(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:

  1. 1.

    Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),

  2. 2.

    Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und

  3. 3.

    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische dienen.

(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.

(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde, den Landkreisen oder den kreisfreien Städten durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.