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§ 10 LFischG M-V
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Dritter Abschnitt – Fischereischein und Fischereiabgabe

Titel: Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LFischG M-V
Gliederungs-Nr.: 793-3
Normtyp: Gesetz

§ 10 LFischG M-V – Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe

(1) Die oberste Fischereibehörde erlässt Rechtsverordnungen über

  1. 1.

    die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung, Entziehung und Registrierung der Fischereischeine,

  2. 2.

    Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Pflicht zur Fischereischeinprüfung, insbesondere aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Einführung von befristeten Fischereischeinen, deren Gültigkeit jeweils auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist,

  3. 3.

    die Muster der Fischereischeine und

  4. 4.

    die Höhe der Fischereiabgabe, die Zuständigkeit und das Verfahren zu ihrer Erhebung sowie Regelungen zum Nachweis ihrer Entrichtung.

(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Rechtsverordnung, in der sie die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete und die Prüfungsgebühren für die Fischereischeinprüfung festlegt.