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§ 9 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LFischG – Aufhebung beschränkter selbstständiger Fischereirechte

(1) Beschränkte selbstständige Fischereirechte können gegen Entschädigung von der oberen Fischereibehörde aufgehoben werden. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(2) Die Aufhebung kann erfolgen:

  1. 1.
    von Amts wegen, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten ist,
  2. 2.
    auf Antrag des Inhabers eines Eigentums- oder selbstständigen Fischereirechts (Fischereiberechtigten), wenn er nachweist, dass die Ausübung des beschränkten selbstständigen Fischereirechts der Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes dauernd nachteilig ist oder einen wirtschaftlichen Fischereibetrieb in dem Gewässer hindert.

(3) Zur Entschädigung ist der Begünstigte verpflichtet.