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§ 5 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 LFischG – Eintragung strittiger selbstständiger Fischereirechte

(1) Werden selbstständige Fischereirechte begründet bestritten, so können sie nur auf Grund eines rechtskräftigen Urteils eingetragen werden, das in einem Rechtsstreit getroffen wurde, der spätestens bis zum 31. Dezember 2000 rechtshängig geworden ist.

(2) Für die Dauer des Rechtsstreites dürfen die widersprechenden Parteien nur im Rahmen des bisherigen Umfangs fischen, jedoch längstens bis zum 31. Dezember 2000; anschließend haben die Parteien das Fischen bis zur Beendigung des Rechtsstreits ruhen zu lassen. Dies gilt nicht für Fischereirechte nach § 4 Abs. 4; diese Fischereirechte dürfen in dem bisher wahrgenommenen Umfang bis zur Feststellung eines rechtskräftigen Urteils auch noch nach dem 31. Dezember 2000 genutzt werden.