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§ 45 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 LFischG – Weitergeltung bestehender Fischereirechte

(1) Die Fischereirechte des Landes Berlin, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an nicht in seinem Eigentum stehenden öffentlichen Gewässern bestehen, bleiben unberührt.

(2) Fischereirechte, die nicht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zustehen und die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Fischereiregistern gemäß § 11 des Gesetzes über die Binnen- und Küstenfischerei - Fischereigesetz - vom 2. Dezember 1959 (GBl. I Nr. 67 S. 864) eingetragen sind, bleiben bestehen.

(3) Fischereirechte, die gemäß § 7 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 übernommen wurden, bestehen als selbstständige Fischereirechte des Landes Berlin fort.

(4) Fischereirechte, die gemäß § 11 Abs. 1 des Fischereigesetzes vom 11. Mai 1916 (GVBl. Sb. I 793-1), das zuletzt durch Gesetz vom 26. November 1974 (GVBl. S. 2746) geändert worden ist, in das Wasserbuch eingetragen worden sind, bleiben bestehen. Dies gilt auch für Fischereirechte nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 des in Satz 1 genannten Fischereigesetzes.

(5) Die selbstständigen Fischereirechte, die gemäß § 10 und § 11 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 2. Dezember 1959 zu löschen beziehungsweise erloschen waren, gelten zum 1. Januar 1961 als gelöscht und erloschen.