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§ 4 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 LFischG – Eigentums- und selbstständiges Fischereirecht, Fischereibuch

(1) Fischereiberechtigt sind die Inhaber von Fischereirechten. Das Fischereirecht steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentümerfischereirecht), soweit nicht an dem Grundstück selbstständige Fischereirechte bestehen.

(2) Selbstständige Fischereirechte gelten als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht; auf dieses Recht ist § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Sie können als selbstständige Fischereirechte in das Fischereibuch eingetragen werden, das bei der für das Fischereiwesen zuständigen Senatsverwaltung geführt wird. Anträge sind bis zum 31. Dezember 2000 zu stellen, andernfalls erlöschen die Rechte. Neue selbstständige Fischereirechte dürfen unbeschadet der §§ 6 und 7 nicht begründet werden.

(3) Fischereirechte sind übertragbar. Rechte, die mit einem Grundstück verbunden sind, verlieren ihre Bindung an das Grundstück und stehen dem Eigentümer des berechtigten Grundstücks als übertragbares Fischereirecht zu. Die Eintragung im Grundbuch ist von Amts wegen zu berichtigen; der Inhaber des Fischereirechts ist persönlich zu bezeichnen.

(4) Fischereirechte, die im Grundbuch eingetragen sind, und Fischereirechte des ehemaligen Landes Preußen, die durch den durch Gesetz vom 29. Juli 1921 (RGBl. S. 961) in Kraft gesetzten Staatsvertrag über den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich nicht auf das Deutsche Reich übergegangen sind, erlöschen nicht als selbstständige Fischereirechte. Die Fischereirechte des ehemaligen Landes Preußen sind auf das Land Berlin übergegangen, soweit sie im Geltungsbereich des § 2 liegen.

(5) Selbstständige Fischereirechte die im Grundbuch eingetragen sind oder auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Bestand haben (Absatz 4) werden von Amts wegen, die übrigen auf Antrag des Fischereiberechtigten in das Fischereibuch eingetragen. Die Eintragung in das Fischereibuch hat keine rechtsbegründende oder rechtsändernde Wirkung.

(6) Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht bekannt sind, werden auf Antrag eingetragen, wenn ihr Rechtsbestand belegt wird oder bei Zerstörung oder bei Verlust fischereirechtlicher Urkunden oder Entscheidungen unanfechtbare Bescheide nach § 47 ergangen sind.

(7) Die Einsicht in das Fischereibuch und in die Urkunden, auf die in der Eintragung Bezug genommen wird, ist jedem gestattet. Auf Verlangen sind beglaubigte Auszüge zu fertigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Unterlagen über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(8) Soweit Fischereirechte in Berliner Gewässern bis 1927 im Potsdamer Wasserbuch oder den übrigen Wasserbüchern zur Eintragung anzumelden waren, reicht für die erneute Eintragung der damals gestellte Antrag aus.