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§ 32 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Entschädigungsverfahren

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 32 LFischG – Entscheidung über Entschädigungsansprüche

Zuständig für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde.