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§ 31 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 4 – Schutz der Fischbestände

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 LFischG – Ermächtigung zur Bestimmung von Schonbezirken

(1) Die für das Fischereiwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken zu erklären:

  1. 1.
    Gewässerteile, die für den Wechsel der Fische von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
  2. 2.
    Gewässer oder Gewässerteile, die besonders geeignete Fischlaich- und Aufzuchtplätze sind (Laichschonbezirke),
  3. 3.
    Gewässerteile, die als Winterlager für Fische besonders geeignet sind (Winterlager),
  4. 4.
    Gewässer oder Gewässerteile, die einen Bestand besonders gefährdeter Fischarten aufweisen, und
  5. 5.
    Gewässer oder Gewässerteile, die aus Gründen des Naturschutzes von besonderer Bedeutung sind, unter Berücksichtigung der beruflichen Fischereiausübung.

Vor Erlass der Rechtsverordnung ist der Entwurf bei der oberen Fischereibehörde für die Dauer von vier Wochen öffentlich auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Einwände gegen den Entwurf binnen eines Monats nach der Auslegung schriftlich oder elektronisch bei der oberen Fischereibehörde erhoben werden können.

(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 können für festgesetzte Zeiten der Fischfang ganz oder teilweise sowie Störungen, die die Fortpflanzung und den Bestand der Fische gefährden, insbesondere das Ablassen und das Räumen von Gewässern, das Mähen und das Entfernen von Wasserpflanzen, das Entnehmen von Schlamm, Erde, Sand, Kies und Steinen, das Betreten und Begehen und sonstiges Eindringen sowie das Schwimmen und der Eissport, beschränkt oder verboten werden. Dies gilt nicht für unaufschiebbare Maßnahmen zur Gewässerunterhaltung und zum Gewässerausbau. Ausgenommen sind auch Maßnahmen für wissenschaftliche Lehr- und Forschungszwecke.

(3) Kommt eine Regelung nach Absatz 2 einer Enteignung gleich, so hat das Land dafür eine angemessene Entschädigung zu leisten. Liegt die Festsetzung eines Schonbezirks ganz oder überwiegend im Interesse bestimmter Fischereiberechtigter oder Fischereiausübungsberechtigter, so kann die obere Fischereibehörde die Erklärung zum Schonbezirk davon abhängig machen, dass die Begünstigten sich dem Land gegenüber verpflichten, Entschädigungen nach Satz 1 ganz oder teilweise zu erstatten.

(4) Schonbezirke sind örtlich durch die untere Fischereibehörde zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Besitzer des Gewässers und der Ufergrundstücke sind verpflichtet, die Kennzeichnung entschädigungslos zu dulden.

(5) Beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Schonbezirke bleiben bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 1 bestehen.