§ 15 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 2 – Fischereirecht
§ 15 LFischG – Fischereiausübung in Häfen und Stichkanälen
In Häfen und Stichkanälen sind die Fischereiberechtigten verpflichtet, die Ausübung ihres Fischereirechts den Fischereiberechtigten der angrenzenden Strecken des Gewässers auf Verlangen gegen einen angemessenen Pachtzins zu übertragen.