§ 45 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 45 LEntG – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer Pfähle, Pflöcke oder sonstige Markierungszeichen, die Vorarbeiten nach § 6 dienen, entfernt, verändert, unkenntlich macht oder unrichtig setzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Regierungspräsidium.