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§ 32 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 32 LEntG – Ausführungsanordnung

(1) Die Enteignungsbehörde ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Ausführung

  1. 1.
    des nicht mehr anfechtbaren Enteignungsbeschlusses an, wenn der Entschädigungsverpflichtete die Geldentschädigung, im Fall des § 29 Abs. 2 die im Enteignungsbeschluss in Verbindung mit dem Nachtragsbeschluss festgesetzte Geldentschädigung, gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat,
  2. 2.
    der Teileinigung oder der nicht mehr anfechtbaren Vorabentscheidung über den Übergang oder die Belastung des Eigentums oder über sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderungen an, wenn der Entschädigungsverpflichtete die festgesetzte Vorauszahlung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.

(2) Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluss betroffen wird. § 29 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluss geregelten neuen Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 29 Abs. 1 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart. Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlandes zu dem festgesetzten Tag ein. Der bisherige Besitzer kann verpflichtet werden, das enteignete Grundstück notfalls zu räumen.

(4) Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine von ihr beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung und ersucht es,

  1. 1.
    das Grundbuch entsprechend den eingetretenen Rechtsänderungen zu berichtigen und
  2. 2.
    die im Grundbuch nach § 26 Abs. 4 eingetragene Sperre zu löschen.