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§ 30 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 30 LEntG – Verwendungsfrist

(1) Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 bestimmte Frist, innerhalb deren der Enteignungsgegenstand zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.

(2) Die Enteignungsbehörde kann die Verwendungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn

  1. 1.
    der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungsgegenstand ohne Verschulden innerhalb der gesetzten Frist nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwenden kann, oder
  2. 2.
    vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge stattfindet und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungsgegenstand innerhalb der gesetzten Frist nicht zu dem vorgesehenen Zweck verwenden kann.

(3) Der Enteignete ist vor der Entscheidung über die Verlängerung der Verwendungsfrist zu hören. Die Entscheidung ist den Beteiligten des vorangegangenen Enteignungsverfahrens zuzustellen.