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§ 24 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEntG
Gliederungs-Nr.: 214
Normtyp: Gesetz

§ 24 LEntG – Planfeststellung

(1) Erstreckt sich das Vorhaben auf mehrere Grundstücke, kann die Enteignungsbehörde bis zur Bekanntmachung des Enteignungsverfahrens ein Planfeststellungsverfahren einleiten, wenn sie es für sachdienlich hält und eine Planfeststellung nicht in anderen Gesetzen vorgesehen ist.

(2) Auf die Planfeststellung sind die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1.
    In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist auch auf die Verfügungs- und Veränderungssperre hinzuweisen.
  2. 2.
    Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen.