§ 2 LEntG
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesenteignungsgesetz (LEntG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 2 LEntG – Enteignungszweck
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
- 1.
Vorhaben zu verwirklichen. für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
- 2.
andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere um
- a)
Einrichtungen für die Jugendhilfe, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen,
- b)
Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,
- c)
Einrichtungen für die öffentliche Versorgung oder Entsorgung,
- d)
Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,
- e)
Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Strafvollzugs,
- f)
Einrichtungen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs
zu schaffen und zu verändern.