§ 6 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 6 LEnteigG – Ersatz für entzogene Rechte
Die Enteignung zu dem Zwecke, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Zweiten Abschnittes vorgesehen ist. Für den Ersatz entzogener Rechte durch neue Rechte im Wege der Enteignung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 gelten die in § 5 Abs. 1 und 2 für die Enteignung zur Entschädigung in Land getroffenen Vorschriften sinngemäß.