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§ 4 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 4 LEnteigG – Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung

Die Enteignung zu dem in § 2 Nr. 1 bezeichneten Zweck ist im einzelnen Falle nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann. Sie setzt voraus, dass

  1. 1.
    die Bereitstellung von Grundstücken aus dem Grundbesitz des Unternehmers oder einer juristischen Person, an der der Unternehmer allein oder überwiegend beteiligt ist, weder möglich noch zumutbar ist,
  2. 2.
    der Antragsteller sich ernsthaft um den freihändigen Erwerb eines geeigneten Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist, unter Angebot geeigneten anderen Landes aus dem eigenen Vermögen oder aus dem Besitzstand von juristischen Personen, an deren Kapital er überwiegend beteiligt ist, vergeblich bemüht hat und
  3. 3.
    er glaubhaft macht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zwecke verwendet wird.