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§ 35a LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 35a LEnteigG – Vorabentscheidung

(1) Auf Antrag eines Beteiligten kann die Enteignungsbehörde vorab über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder über die sonstige durch die Enteignung zu bewirkende Rechtsänderung entscheiden. In diesem Fall hat die Enteignungsbehörde anzuordnen, dass dem Berechtigten eine Vorauszahlung in Höhe der zu erwartenden Entschädigung gezahlt wird. Im Übrigen findet § 35 entsprechende Anwendung.

(2) Die Ausführungsanordnung nach § 39 kann ergehen, wenn die Vorabentscheidung unanfechtbar ist und der Begünstigte die angeordnete Vorauszahlung geleistet hat.