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§ 34 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 34 LEnteigG – Entscheidung der Enteignungsbehörde

(1) Soweit eine Einigung nicht zu Stande kommt, entscheidet die Enteignungsbehörde auf Grund der mündlichen Verhandlung durch Beschluss über den Enteignungsantrag, die übrigen gestellten Anträge sowie über die erhobenen Einwendungen.

(2) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so entscheidet sie zugleich

  1. 1.
    darüber, welche Rechte der in § 15 bezeichneten Berechtigten an dem Gegenstand der Enteignung aufrechterhalten bleiben,
  2. 2.
    darüber, mit welchen Rechten der Gegenstand der Enteignung, das Ersatzland oder ein anderes Grundstück belastet werden,
  3. 3.
    darüber, welche Rechtsverhältnisse begründet werden, die Rechte der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichneten Art gewähren,
  4. 4.
    im Falle der Entschädigung in Ersatzland über den Eigentumsübergang oder die Enteignung des Ersatzlandes,
  5. 5.
    darüber, welche Vorkehrungen gemäß § 9 getroffen werden müssen, und welche Kosten der Enteignungsbegünstigte nach § 9 Abs. 2 zu tragen hat.