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§ 28 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Enteignungsverfahren

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 28 LEnteigG – Planfeststellungsverfahren

(1) Erstreckt sich ein Vorhaben auf mehrere Grundstücke, so kann die Enteignungsbehörde einen Plan feststellen, wenn sie dies für sachdienlich hält. Das Enteignungsverfahren darf erst eingeleitet werden, wenn der Plan gemäß Absatz 4 ausgelegt ist und mit den Beteiligten die von ihnen gemäß Absatz 5 erhobenen Einwendungen sowie die Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen erörtert worden sind. Die Erörterung der Einwendungen und der Möglichkeit eines freihändigen Erwerbs kann in demselben Termin erfolgen. Der Enteignungsbeschluss kann erst ergehen, wenn der Plan unanfechtbar oder seine sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet worden ist.

(2) Der Träger des Vorhabens hat den Plan einzureichen. Der Plan besteht aus einem beglaubigten Auszug aus dem Flurkartenwerk, Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben und die von ihm betroffenen Grundstücke und Anlagen eindeutig darstellen und beschreiben. Dem Plan sind beglaubigte Grundbuchauszüge über die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und ein Verzeichnis aller Eigentümer und sonstigen Beteiligten beizufügen.

(3) Die Enteignungsbehörde fuhrt die Stellungnahmen der Gemeinden und aller Behörden herbei, deren Aufgabengebiet von der Durchführung des Vorhabens berührt wird. § 23 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Plan ist mit seinen Unterlagen und Erläuterungen in den Gemeinden, in deren Bereich das Vorhaben geplant ist, vier Wochen zur Einsicht auszulegen. Einwendungen sind spätestens innerhalb zweier Wochen nach Beendigung der Auslegung schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Zeit und Ort der Auslegung sowie die Behörde, bei der die Einwendungen erhoben werden können, sind in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. Die Enteignungsbehörde hat Personen, die an dem Verfahren offensichtlich beteiligt sind, auf die Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Enteignungsbehörde die Einwendungen gegen den Plan mit den Beteiligten und den in Absatz 2 genannten Behörden, insbesondere soweit sie Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, so entscheidet die Enteignungsbehörde mit der Feststellung des Planes zugleich über die Einwendungen.

(6) In der Entscheidung über die Feststellung des Planes sind auch diejenigen Vorkehrungen zu bezeichnen, die gemäß § 9 zu treffen sind, sowie dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen, die er nach § 9 Abs. 2 zu tragen hat.

(7) Ergeben sich auf Grund des Anhörungsverfahrens wesentliche Planänderungen, so ist der Plan erneut auszulegen. Bedarf es keiner erneuten Auslegung, so teilt die Enteignungsbehörde die Änderungen den hierdurch Betroffenen mit dem Hinweis mit, dass Einwendungen innerhalb von zwei Wochen erhoben werden können. Im Übrigen gilt Absatz 4.

(8) Die Feststellung des Planes und die Entscheidungen über die Einwendungen sind zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.