§ 10 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 10 LEnteigG – Geltendmachung
Ansprüche auf Grund des § 9 können im Enteignungsverfahren oder nach Abschluss des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde selbstständig geltend gemacht werden.