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§ 10 LEnteigG
Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landesenteignungsgesetz (LEnteigG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LEnteigG
Gliederungs-Nr.: 214-20
Normtyp: Gesetz

§ 10 LEnteigG – Geltendmachung

Ansprüche auf Grund des § 9 können im Enteignungsverfahren oder nach Abschluss des Enteignungsverfahrens bei der Enteignungsbehörde selbstständig geltend gemacht werden.