§ 7 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs
§ 7 LEG – Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung
Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nicht verliehen werden, wenn ein öffentlicher Weg in der Längsrichtung benutzt werden soll. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Benutzung aus technischen Gründen nicht zu vermeiden ist.