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§ 7 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 LEG – Verbot der Benutzung öffentlicher Wege in der Längsrichtung

Das Eisenbahnunternehmungsrecht darf nicht verliehen werden, wenn ein öffentlicher Weg in der Längsrichtung benutzt werden soll. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Benutzung aus technischen Gründen nicht zu vermeiden ist.