§ 43 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg
Vierter Abschnitt – Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 43 LEG – Bisherige Genehmigungen
Genehmigungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes erteilt worden sind, gelten bei Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs als Verleihung, bei Anschlussbahnen als Erlaubnis im Sinne dieses Gesetzes im bisherigen Umfang fort.