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§ 37 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LEG – Personenverkehr und öffentlicher Verkehr

(1) Für die Beförderung von Personen auf einer Anschlussbahn ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich. Der Kreis der zu befördernden Personen ist in einer den öffentlichen Verkehr ausschließenden Weise abzugrenzen. Die Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr sind der zuständigen Behörde vor dem In-Kraft-Treten mitzuteilen.

(2) Die zuständige Behörde kann auf einer Anschlussbahn in beschränktem Umfange öffentlichen Verkehr zulassen. Die Eigenschaft als Eisenbahn des nicht öffentlichen Verkehrs bleibt unberührt.