Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LEG – Rechtsstellung

Die §§ 5 Absatz 1, 6 Absatz 3, 7, 8 Absatz 1 Nummern 1 bis 5, 10, 14, 17, 20, 21, 23 Absatz 2, 25 Absätze 1 und 3, 31 sind auf Anschlussbahnen sinngemäß anzuwenden. § 14 Absatz 2 findet auch beim Neubau einer Anschlussbahn entsprechende Anwendung.