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§ 33 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Anschlussbahnen

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 33 LEG – Begriff

(1) Anschlussbahnen sind Eisenbahnen des nicht öffentlichen Verkehrs, die ganz oder überwiegend den Verkehr eines einzelnen Unternehmens oder einer bestimmten Anzahl von Unternehmen von und zu Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs vermitteln und mit ihnen derart in unmittelbarer oder mittelbarer Gleisverbindung stehen, dass ein Übergang von Betriebsmitteln stattfinden kann.

(2) Gleisanschlüsse gelten als Anschlussbahnen.